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Die hier eingestellten Vordrucke können Sie herunterladen und per Hand ausfüllen. 
Ein Ausfüllen am Bildschirm ist bei PDF-Dateien im Acrobat-Reader nicht möglich. 
Beachten Sie bitte, dass diese Vordrucke eigenhändig unterschrieben werden müssen.
Nähere Hinweise zu den Bestimmungen finden Sie in der Realschulordnung (siehe unten).

 

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Word- oder StarOffice Datei
Anmeldung zur Sprechstunde      Anmeldung zur Sprechstunde
Krankmeldung/Entschuldigung      Krankmeldung/Entschuldigung
Unterrichtsbefreiungsantrag      Unterrichtsbefreiungsantrag
Hinweis: Dauert eine Erkrankung länger als 3 Tage, dann kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen............
(Auszug aus der RSO §39 Absatz2; siehe unten)
Sportbefreiung      Sportbefreiung
Einsicht in Stegreifaufgaben     Einsicht in Stegreifaufgaben
Hausordnung    (aktualisiert März 2012)    
   

Delf-Anmeldeformular-2012
Delf-Anmeldung(Beispiel/Hilfe)

 
Erfassungsbogen zum Vollzug des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes
 für den Landkreis MIL

   
Erfassungsbogen zum Vollzug des Schulwegkostenfreiheits-
gesetzes
für Ldks. A'burg
   

Mathematik-Grundwissenkatalog für die Klassen 5 bis 7

 

Schulbesuch (vgl. Art. 56 BayEUG)
§ 39
Teilnahme

(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

(2) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.


Schulordnung für Bayern.......klick